vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Rohrleitungen in Räumen mit erhöhter Brandlast oder erhöhtem Brandrisiko

§ 26.

Werden Rohrleitungen durch Räume mit erhöhter Brandlast (zB Lagerräume für brennbare Güter, Garagen) oder durch Räume mit erhöhtem Brandrisiko (zB Räume für Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit brennbaren Lösungsmitteln) geführt, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037671

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)