Lehraufgaben
§ 86.
Heilmasseure dürfen bis zum Ablauf des zweiten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres Lehraufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes berufsmäßig vor Absolvierung der Ausbildung für Lehraufgaben ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berechtigung.
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