Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte
§ 85.
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind auch zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinischtechnische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.
(3) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Elektrotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ in Klammer berechtigt.
(4) Personen, die eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen der Berufsausübung als diplomierte medizinisch-technische Fachkraft oder als medizinischer Masseur zur Führung der Zusatzbezeichnung „Basismobilisation“ berechtigt.
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