Bewilligung der Ausbildung für Lehraufgaben
§ 76.
(1) Die Abhaltung einer Ausbildung für Lehraufgaben bedarf der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- 1. die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,
- 2. das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist und
- 3. ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter Leiter namhaft gemacht wurde.
(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
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