Ergänzungsausbildung und ‑prüfung ‑ Spezialqualifikationen
§ 66.
(1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.
- 1. des Ausschlusses von der Ausbildung,
- 2. der Durchführung der Prüfungen,
- 3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
- 4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und
- 5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung in den Spezialqualifikationen.
(3) Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 65 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Spezialqualifikationen entsteht erst mit der Eintragung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)