4. Hauptstück
Spezialqualifikationen
1. Abschnitt
Berufsrechtliche Vorschriften Spezialqualifikationen – Tätigkeitsbereiche
§ 60.
(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung folgender Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung erwerben:
- 1. Elektrotherapie,
- 2. Hydro- und Balneotherapie,
- 3. Basismobilisation.
(2) Die Elektrotherapie umfasst die Anwendung von elektrischem Strom zu Heilzwecken, wie insbesondere durch Nieder-, Mittel- und Hochfrequenztherapie.
(3) Die Hydro- und Balneotherapie umfasst
- 1. die Anwendung natürlicher Heilvorkommen, wie insbesondere Heilwässer und Peloide,
- 2. Medizinalbäder,
- 3. Unterwassermassagen und
- 4. Unterwasserdruckstrahlmassagen.
(4) Die Basismobilisation umfasst die Unterstützung der Patienten bei der Verbesserung ihrer Mobilität und im sicheren Umgang mit Gehhilfen.
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