Lehraufgabenausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 59.
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung für Lehraufgaben, insbesondere über
- 1. die Lehrinhalte,
- 2. die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Abschlussprüfung,
- 3. die Voraussetzungen, unter denen die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
- 4. die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
- 5. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und
- 6. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.
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