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§ 29 MMHmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

3. Hauptstück

Heilmasseur

1. Abschnitt

Berufsbild des Heilmasseurs Berufsbild ‑ Heilmasseur

§ 29.

(1) Der Beruf des Heilmasseurs umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von

  1. 1. klassischer Massage,
  2. 2. Packungsanwendungen,
  3. 3. Thermotherapie,
  4. 4. Ultraschalltherapie und
  5. 5. Spezialmassagen

    zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.

(2) Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des Heilmasseurs die eigenverantwortliche Durchführung von

  1. 1. klassischer Massage und
  2. 2. Spezialmassagen

    zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.

(3) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Heilmasseur trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung). Die ärztliche Anordnung hat schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung der angeordneten Tätigkeit ist durch den Heilmasseur durch Datum und Unterschrift zu bestätigen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

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