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§ 28 MMHmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

§ 28.

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur, insbesondere über

  1. 1. den Lehrbetrieb und Lehrplan,
  2. 2. die Art und Durchführung der Prüfungen,
  3. 3. die Anrechnung von Prüfungen,
  4. 4. die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,
  5. 5. die Reprobationsfristen,
  6. 6. die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  7. 7. die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Prüfung,
  8. 8. die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
  9. 9. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren,
  10. 10. die verkürzten Ausbildungen und
  11. 11. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse

    festzulegen.

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