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§ 15 MMHmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

§ 15.

(1) Die auf Grund

  1. 1. des Hauptwohnsitzes,
  2. 2. dann des Dienstortes
  1. eines medizinischen Masseurs zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde Qualifikationsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(3) Wenn

  1. 1. die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 vorliegen und
  2. 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes, dann auf Grund des in Aussicht genommenen Dienstortes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben

  1. 1. die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
  2. 2. die Strafgerichte über
  1. a) die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
  2. b) die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
  1. die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(6) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über

  1. 1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
  2. 2. die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
  1. f ür einen Berufsangehörigen zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40204908

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