Artikel 9
Bezüglich der technischen Durchführung der Transfermodalitäten werden die Oesterreichische Nationalbank und die Bulgarische Nationalbank das Einvernehmen herstellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Bezüglich der technischen Durchführung der Transfermodalitäten werden die Oesterreichische Nationalbank und die Bulgarische Nationalbank das Einvernehmen herstellen.
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