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Artikel 1 Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2002

Artikel 1

  1. I. VERPFLICHTUNGEN DER TEILNEHMER
  2. I.1 Die Teilnehmer beschließen, Arianespace die Durchführung der in den Artikeln I und V der Ariane-Vereinbarung vorgesehenen Produktionsphase des Trägers Ariane zu übertragen.
  3. I.2 Die Teilnehmer kommen überein, dass diese Produktionsphase dazu bestimmt ist, den weltweiten Bedarf an Starts zu befriedigen, vorbehaltlich
  1. a) dessen, dass sie zu friedlichen Zwecken in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen des ESA-Übereinkommens und dem am 10. Oktober 1967 in Kraft getretenen Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper 4) (im Folgenden als „Weltraumvertrag“ bezeichnet) durchgeführt wird;
  2. b) der Bestimmungen des Absatzes III.7.
  1. I.3 Die Teilnehmer kommen überein, Arianespace die Fertigung, die Vermarktung und den Start des Trägers Ariane auf der Grundlage der aus den Entwicklungsprogrammen der Organisation stammenden Fertigungsunterlagen zu übertragen.
  2. I.4 a) Die Teilnehmer erklären, dass die Verwendung des Trägers Ariane für die Tätigkeiten der Organisation in Übereinstimmung mit Artikel VIII Absatz 1 des ESA-Übereinkommens erfolgt.
  1. b) Die Teilnehmer kommen überein, bei der Aufstellung und Durchführung ihrer nationalen Programme den Träger Ariane zu berücksichtigen und seiner Verwendung den Vorrang zu geben, sofern dies im Vergleich zu anderen jeweils verfügbaren Trägerraketen oder Raumtransportsystemen nicht einen unvertretbaren Nachteil hinsichtlich Kosten, Zuverlässigkeit und Missionstauglichkeit darstellt.
  2. c) Die Teilnehmer bemühen sich, die Verwendung des Trägers Ariane im Rahmen der internationalen Programme, an denen sie teilnehmen, zu unterstützen, und stimmen sich zu diesem Zweck ab.
  1. I.5 Bei Verkäufen an Nichtmitgliedstaaten oder Kunden, die nicht der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates der Organisation unterstehen,
  1. a) kommen die Teilnehmer überein, einen Ausschuss (im Folgenden als „Verkaufskontrollausschuss“ bezeichnet) einzusetzen, der prüft, ob ein geplanter Verkauf eines Starts mit Absatz I.2.a unvereinbar ist.

    Der Verkaufskontrollausschuss besteht aus je einem Vertreter der Teilnehmerregierungen. Die Mitglieder des Verkaufskontrollausschusses werden vom Generaldirektor der Organisation über die von Arianespace geplanten Verkäufe von Starts an Nichtmitgliedstaaten und ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Kunden unterrichtet.

    Der Verkaufskontrollausschuss wird wie folgt einberufen: Ein Drittel der Mitglieder kann eine Sitzung mit der Begründung beantragen, dass die Verwendung eines Trägers mit Absatz I.2.a unvereinbar wäre.

    Dieser Antrag muss spätestens vier Wochen nach Unterrichtung der Mitglieder des Verkaufskontrollausschusses von dem geplanten Vertrag gestellt werden. Der Verkaufskontrollausschuss muss daraufhin binnen zwei Wochen einberufen werden. Er kann binnen vier Wochen mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschließen, den geplanten Startverkauf wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Absatzes I.2.a zu verbieten.

    Dieser Beschluss ist für Arianespace verbindlich. Die französische Regierung verpflichtet sich in Wahrnehmung der Befugnisse, die Frankreich nach dem Weltraumvertrag innehat, die notwendigen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Durchführung der vom Verkaufskontrollausschuss gefassten Verbotsbeschlüsse zu treffen.

  1. b) Jeder Teilnehmer kann unbeschadet der ihm aus dieser Erklärung erwachsenden Verpflichtungen erklären, dass er sich aus Gründen, die nur ihn betreffen, einem bestimmten Start nicht anschließt.
  2. c) Ist ein Teilnehmer der Ansicht, dass der Verkauf eines Starts nicht mit seinem Beitritt zu dieser Erklärung vereinbar ist, so muss er nach möglicherweise von ihm für notwendig erachteten Konsultationen den Generaldirektor der Organisation davon unterrichten.

    Wird der Verkauf nach der Unterrichtung von Arianespace durch den Generaldirektor getätigt, so kann der Teilnehmer sofort seinen Beitritt zu dieser Erklärung für den betreffenden Verkauf aussetzen; er muss jedoch die Organisation und die anderen Teilnehmer binnen einem Monat förmlich davon in Kenntnis setzen und seine für die anderen Verkäufe eingegangenen Verpflichtungen einhalten. Der Teilnehmer stellt seine für die Produktion des Trägers verwendeten industriellen Einrichtungen weiterhin zur Verfügung und widersetzt sich nicht ihrer Benutzung.

    Ist der Teilnehmer nicht damit einverstanden, dass seine Industrie Geräte und Untersysteme für den betreffenden Start liefert, so ist er verpflichtet, soweit es in seiner Macht liegt, die Übertragung der Fertigung der entsprechenden Lieferungen auf Firmen anderer Teilnehmer zu erleichtern; er darf sich auf keinen Fall der Fertigung dieser Lieferungen durch Finnen anderer Teilnehmer widersetzen.

  1. I.6 Die Teilnehmer verpflichten sich, Arianespace, soweit dies für die Produktion oder den Start von Ariane erforderlich ist, Folgendes zur Verfügung zu stellen:
  1. I.7 Die Teilnehmer bemühen sich nach besten Kräften, Arianespace die erforderliche Unterstützung in Bezug auf industrielle Qualitätskontrolle und Preisprüfung zu leisten.
  2. I.8 Die Teilnehmer verpflichten sich ihrerseits, sich nach zwischen ihnen vereinbarten Regelungen an der Finanzierung des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG) zu beteiligen.
  3. I.9 Werden bei einem Ausfuhrverkauf besondere Garantie- und Finanzierungsregelungen für zweckmäßig erachtet, so konsultieren die Teilnehmer einander, um zu prüfen, wie einem solchen Antrag auf der Grundlage einer ausgewogenen, der Beteiligung an der Produktion entsprechenden Verteilung des Risikos und der Kosten entsprochen werden kann.
  4. I.10 Die Teilnehmer kommen überein, einander über geeignete Maßnahmen zu konsultieren, wenn technische oder finanzielle Schwierigkeiten auftreten, welche die Zukunft von Arianespace oder der Ariane-Produktion in Frage stellen.
  5. II. DER ORGANISATION ÜBERTRAGENER AUFTRAG
  6. II.1 Unbeschadet der dem Ariane-Programmrat nach Absatz II.9 übertragenen Aufgaben fordern die Teilnehmer die Organisation auf, in ihrem Namen und Auftrag dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Erklärung eingehalten und angewandt und dass ihre Rechte gewahrt werden.
  7. II.2 Die Teilnehmer ersuchen den Rat der Organisation, dem der Organisation mit dieser Erklärung übertragenen Auftrag zuzustimmen und sich damit einverstanden zu erklären, dass die Organisation die mit der Ariane-Produktionsphase verbundene Betriebstätigkeit nach Artikel V Absatz 2 des ESA-Übereinkommens ausführt.

    Zu diesem Zweck fordern sie die Organisation und Arianespace auf, eine Vereinbarung zur Durchführung dieser Erklärung und zur Regelung ihrer Beziehungen zu schließen.

  1. II.3 Die Teilnehmer stellen fest, dass die Organisation als die für die Entwicklung des Trägers und seiner Bestandteile verantwortliche Stelle dem Centre national d`études spatiales (CNES) die Rolle der Entwurfsbehörde übertragen hat. Die Teilnehmer kommen daher überein, dass das CNES im Auftrag der Organisation förmlich an den Verfahren betreffend Änderungen beteiligt wird und in Bezug auf Entwurfsänderungen seine Zustimmung in Absprache mit der Organisation erteilt.
  2. II.4 Die Teilnehmer fordern die Organisation auf, Arianespace, soweit dies für die Produktion oder den Start von Ariane erforderlich ist, Folgendes zur Verfügung zu stellen:
  1. II.5 Die Teilnehmer fordern die Organisation auf,
  1. a) Arianespace bei der Förderung der Ausfuhr des Trägers Ariane und vor allem bei Kontakten mit internationalen Organisationen zu unterstützen;
  2. b) sich nach besten Kräften zu bemühen, Arianespace die erforderliche Unterstützung in Bezug auf industrielle Qualitätskontrolle und Preisprüfung zu leisten.
  1. II.6 Die Teilnehmer fordern die Organisation auf, einen aktiven Dialog mit Arianespace aufrechtzuerhalten, um sich zu vergewissern, dass die Ziele der im Rahmen der Organisation unternommenen Trägerentwicklungsprogramme die vorhersehbare Entwicklung des Marktes für Startdienste widerspiegeln.

    Die Teilnehmer fordern die Organisation auf, mit Arianespace besondere Zusatzvereinbarungen zu der in Absatz II.2 genannten Vereinbarung über die technischen, vertraglichen und finanziellen Regelungen zu schließen, die für jedes in dieser Erklärung genannte Trägerentwicklungsprogramm gelten.

  1. II.7 Die Teilnehmer fordern den Rat der Organisation auf, den Generaldirektor zu ermächtigen, so bald wie möglich mit Arianespace eine Erneuerung der am 24. September 1992 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace auszuhandeln und sie dem Rat der Organisation zur Genehmigung vorzulegen.
  2. II.8 Die Teilnehmer fordern den Rat der Organisation auf, den Generaldirektor der Organisation zu ermächtigen, die Aufgaben des Verwahrers dieser Erklärung sowie die in Absatz IV.2 beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen.
  3. II.9 Die Teilnehmer fordern den Rat der Organisation auf, sich damit einverstanden zu erklären, dass dem durch Artikel IV der Ariane-Vereinbarung eingesetzten Ariane-Programmrat für die Zwecke dieser Erklärung folgende Aufgaben übertragen werden:
  1. a) Er prüft und empfiehlt den Teilnehmern die in Absatz I.8 genannten Regelungen für die Finanzierung des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG);
  2. b) er erhält regelmäßig Berichte über den Weltmarkt für Startdienste, damit er seinen Auftrag in voller Sachkenntnis ausüben und gegebenenfalls Stellungnahmen abgeben kann;
  3. c) er prüft regelmäßig die geographische Verteilung der mit der Produktion in Zusammenhang stehenden Industriearbeiten unter den Teilnehmern und wird bei Einwänden eines Teilnehmers gegen von Arianespace nach Absatz III.3 vorgenommene Änderungen dieser Verteilung konsultiert, damit er eine Empfehlung abgeben kann. Es obliegt dem betreffenden Teilnehmer, den Ariane-Programmrat mit der Angelegenheit zu befassen;
  4. d) er nimmt einen ausführlichen Jahresbericht des Präsidenten von Arianespace über die Tätigkeiten der Gesellschaft entgegen und prüft ihn. Er kann bei dieser Gelegenheit jede Empfehlung an Arianespace richten, die er für die Erreichung der Ziele dieser Erklärung für zweckmäßig hält. Er kann Arianespace auffordern, ihm ergänzende Berichte vorzulegen, die Arianespace, gegebenenfalls vorbehaltlich ihres streng vertraulichen Charakters, vorlegt;
  5. e) er wird vom Generaldirektor der Organisation oder von dessen Vertreter in jeder Sitzung über die Tätigkeiten von Arianespace auf dem Laufenden gehalten; dazu gehört gegebenenfalls auch die Entwicklung der Struktur und der Aktienbeteiligungen der Arianespace-Gruppe;
  6. f) er erhält einen Jahresbericht des Vorsitzenden des Verkaufskontrollausschusses.

    Nur die Teilnehmer dieser Erklärung sind zur Abstimmung über Fragen betreffend ihre Durchführung berechtigt. Entsprechende im Ariane-Programmrat verabschiedete Beschlüsse oder Empfehlungen bedürfen der einfachen Mehrheit der Teilnehmer.

    Die vorstehend genannten Berichte und Informationen können vertraulich sein; die Teilnehmer und die Organisation verpflichten sich, sie entsprechend zu behandeln. Zu diesem Zweck kann der Ariane-Programmrat zu Sitzungen im engeren Kreis zusammentreten, in denen nur die Teilnehmer dieser Erklärung vertreten sind.

  1. II.10 Die Vertreter der Teilnehmer können sich anlässlich von Tagungen des Rates der Organisation über Fragen der Durchführung dieser Erklärung abstimmen.
  2. III. VON ARIANESPACE ZU ÜBERNEHMENDE VERPFLICHTUNGEN

    Die Teilnehmer ersuchen Arianespace, als Gegenleistung für die von ihnen mit dieser Erklärung übernommenen Verpflichtungen die nachstehenden Verpflichtungen zu übernehmen, die in der in Absatz II.2 vorgesehenen Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace festgelegt werden.

  1. III.1 Die Arianespace übertragene Tätigkeit muss zu friedlichen Zwecken in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen des ESA-Übereinkommens und dem Weltraumvertrag durchgeführt werden. Arianespace hat sich nach den Beschlüssen des nach Absatz I.5 eingesetzten Verkaufskontrollausschusses zu richten.
  2. III.2 Arianespace erklärt sich damit einverstanden, dass ihre Hauptaufgabe in der Fertigung, der Vermarktung und dem Start des Trägers Ariane besteht. Die anderen von Arianespace durchgeführten Tätigkeiten müssen diese Hauptaufgabe unterstützen und dürfen mit dem Träger Ariane nicht im Wettbewerb stehen.
  3. III.3 Arianespace beachtet die Verteilung der Industriearbeiten, die sich aus allen von der Organisation in Angriff genommenen Entwicklungsprogrammen des Trägers Ariane ergibt.

    Ist Arianespace der Auffassung, dass diese Verteilung nicht beibehalten werden kann, weil die industriellen Angebote in Bezug auf Preise, Lieferfristen oder Qualität unzumutbar sind, so nimmt sie eine Ausschreibung vor.

    Bevor Arianespace derartige Maßnahmen ergreift, teilt sie dem betreffenden Teilnehmer und dem Generaldirektor der Organisation ihre Absicht mit und begründet sie, damit innerhalb einer angemessenen Frist gemeinsam eine Lösung gefunden werden kann. Die Organisation ist an dem Verfahren zur Änderung der Verteilung der Industriearbeiten, die sich aus allen von der Organisation in Angriff genommenen Entwicklungsprogrammen des Trägers Ariane ergeben hat, zu beteiligen. Die Einzelheiten des Verfahrens werden in der Vereinbarung festgelegt, die nach Absatz II.2 zwischen der Organisation und Arianespace geschlossen wird.

    Der vorherige Auftragnehmer kann das beste finanzielle Angebot übernehmen und hat Vorrang gegenüber allen in Bezug auf Preise, Lieferfristen und Qualität gleichwertigen industriellen Angeboten.

  1. III.4 Arianespace übernimmt die technische und finanzielle Verantwortung für die Wartung der ihr nach den Absätzen I.6 und II.4 zur Verfügung gestellten Sachen, damit sie in betriebsbereitem Zustand gehalten werden.

    Arianespace kann nach Absprache mit den Eigentümern die von ihr im Hinblick auf ihre Tätigkeit für erforderlich erachteten Änderungen daran vornehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann Arianespace diese Änderungen vornehmen, wenn sie gewährleistet, dass bei der Rückgabe der ursprüngliche Zustand der Sachen wiederhergestellt wird. Die Regelungen über die Verwaltung und Wartung der Sachen werden in der in Absatz II.2 vorgesehenen Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace festgelegt.

  1. III.5 Arianespace beschränkt die Nutzung der ihr nach den Absätzen I.6 und II.4 eingeräumten Rechte und zugänglich gemachten Informationen auf den Bedarf der Trägerproduktion.

    Der Organisation gehörende Rechte und Informationen dürfen nur mit Zustimmung der Organisation und in Übereinstimmung mit dem ESA-Übereinkommen und der Ariane-Vereinbarung an Dritte weitergegeben werden.

    Einem Teilnehmer gehörende Rechte und Informationen dürfen nur mit dessen vorheriger Zustimmung weitergegeben werden.

    Arianespace hat sich zu verpflichten, die Organisation so bald wie möglich von jeder förmlichen Anfrage nach Beschaffung von im Verlauf der Ariane-Entwicklungsprogramme erworbenen Erzeugnissen oder Fachkenntnissen (Weitergabe von Technologie) zu unterrichten, die von Personen und Einrichtungen unter der Hoheitsgewalt von Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation sind, oder von internationalen Organisationen ausgeht und von der sie im Verlauf ihrer Vermarktungstätigkeit Kenntnis erhält. Arianespace hat sich zu verpflichten, bei ihrer eigenen Tätigkeit die Verfahren der Organisation, die für die Weitergabe von Technologie außerhalb der Mitgliedstaaten der Organisation gelten oder sich aus der Ariane-Vereinbarung oder aus den Bestimmungen über die Ariane-Entwicklungsprogramme ergeben, sowie alle anderen zwischen den Teilnehmern geltenden einschlägigen internationalen Übereinkünfte einzuhalten und in den Verträgen mit den Zulieferfirmen auf sie zu verweisen.

  1. III.6 Arianespace trägt zu Bedingungen, die in den in Absatz I.8 genannten Regelungen festgelegt werden, zur Finanzierung der mit der Benutzung des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG) verbundenen Kosten bei.
  2. III.7 Arianespace hat der Organisation und den Teilnehmern mit Vorrang gegenüber Drittkunden die notwendigen Startdienste und -fenster unter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen:
  1. III.8 Arianespace hat sich zu verpflichten, der Organisation den von ihr benötigten Einblick zu bieten, damit sie den ihr in Kapitel II übertragenen Auftrag erfüllen kann.
  2. III.9 Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten für die Vermarktung des Trägers hat sich Arianespace zu verpflichten, in ihren Beziehungen mit Außenstehenden, mit ihren Kunden und mit der Öffentlichkeit den europäischen und multilateralen Charakter der Entwicklung und Produktion des Trägers Ariane hervorzuheben, indem sie insbesondere auf Schrift-, Bild- und Tonmaterial darauf hinweist, dass die Ariane-Entwicklungsprogramme von der Organisation durchgeführt worden sind, und indem sie auf die Rolle der Teilnehmer dieser Erklärung bei dieser Entwicklung aufmerksam macht.
  3. III.10 Machen durch Ariane-Starts Geschädigte Ansprüche geltend, so hat Arianespace der französischen Regierung bis zu einem Höchstbetrag von 400 Millionen französische Francs je Start die Kosten des Schadensersatzes zu erstatten, den diese nach Absatz IV.1 leisten muss.
  4. III.11 Die Teilnehmer stellen fest, dass Arianespace in Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten bei der Trägerproduktion aus eigenen Mitteln Arbeiten zur Verbesserung der Produktion und des Erzeugnisses in Angriff genommen hat. Die Teilnehmer fordern Arianespace und die Zulieferfirmen auf, ihre Anstrengungen fortzusetzen und zu verstärken. Arianespace beteiligt das CNES im Auftrag der Organisation an den Verfahren betreffend Änderungen im Sinne des Absatzes II.3.
  5. III.12 Die Teilnehmer fordern Arianespace auf,
  1. a) diese Erklärung zur Kenntnis zu nehmen;
  2. b) die in Absatz II.2 genannte Vereinbarung mit der Organisation auszuhandeln und zu schließen;
  3. c) im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften alle Maßnahmen zu ergreifen, um den europäischen Charakter der Gesellschaft zu verstärken und insbesondere zu untersuchen und mit Hilfe geeigneter Mittel aktiv danach zu trachten, die Gesellschaft in eine europäische Gesellschaft umzuwandeln, sobald die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Umwandlung gegeben sind; soweit irgend möglich dafür zu sorgen, dass ihre Struktur, ihre innere Organisation und ihre Aktienbeteiligungen den gegenwärtigen und künftigen Beteiligungen der Regierungen an den Entwicklungsprogrammen des Trägers Ariane und an den sich daraus ergebenden wiederkehrenden Arbeiten sowie den Erfordernissen der Wettbewerbsfähigkeit des Trägers Ariane entsprechen.
  1. IV. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
  2. IV.1 Machen durch von Arianespace durchgeführte Ariane-Starts Geschädigte Ansprüche geltend, so trägt die französische Regierung die Kosten des Schadensersatzes.
  3. IV.2 a) Wirksamwerden

    Diese Erklärung wird wirksam, sobald zwei Drittel der Vertragsparteien der in der Präambel genannten Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger, die am 21. Mai 1992 in Kraft getreten und am 10. Mai 1999 verlängert worden ist, dem Generaldirektor der Organisation schriftlich ihre Annahme notifiziert haben. Für die anderen in der Präambel genannten Vertragsparteien tritt sie an dem Tag in Kraft, an dem sie dem Generaldirektor der Organisation schriftlich ihre Annahme notifizieren.

  1. b) Beitritt

    Diese Erklärung liegt für die Mitgliedstaaten der Organisation nach ihrem Wirksamwerden drei Monate zum Beitritt auf. Innerhalb dieser Frist kann ihr jeder Mitgliedstaat ohne weiteres beitreten. Nach Ablauf der Frist ist ein Antrag auf Beitritt an den Generaldirektor der Organisation zu richten und bedarf der Zustimmung aller Staaten, die entweder dem Generaldirektor der Organisation nach Buchstabe a ihre Annahme notifiziert haben oder im Zeitpunkt des Antrags beigetreten sind. Die Erklärung tritt für die Mitgliedstaaten, die ihr beitreten, 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem sie dem Generaldirektor der Organisation notifizieren, dass ihre innerstaatlichen Annahme- oder Genehmigungsverfahren abgeschlossen sind.

  1. c) Dauer

    Diese Erklärung gilt bis Ende 2006. Bei Bedarf bleibt sie auch danach in Kraft, um gegebenenfalls die bis Ende 2006 geschlossenen Startverträge durchführen zu können. Die Teilnehmer konsultieren einander zu gegebener Zeit, spätestens jedoch ein Jahr vor Ablauf dieser Frist über die Bedingungen für ihre Erneuerung.

  1. d) Überprüfung

    Die Teilnehmer kommen überein, auf Antrag eines Drittels der Teilnehmer oder des Generaldirektors zusammenzutreten, um die Erklärung und ihre Durchführung zu überprüfen. Der Generaldirektor kann im Rahmen dieser Überprüfungen den Teilnehmern Vorschläge zur Änderung des Inhalts der Erklärung unterbreiten. Änderungen dieser Erklärung bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der Teilnehmer.

  1. IV.3 Beilegung von Streitigkeiten

    Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Teilnehmern über die Auslegung oder Anwendung dieser Erklärung, die nicht durch Vermittlung des Rates der Organisation beigelegt werden können, werden nach Artikel XVII des ESA-Übereinkommens beigelegt.

Geschehen zu Paris am 7. Juni 2001 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Europäischen Weltraumorganisation hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teilnehmern beglaubigte Abschriften.

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4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1968

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