Anlage 4
Meldungen von Herstellern, Importeuren, Altfahrzeugeverwertern, sonstigen Altfahrzeugeübernehmern und anderen Anfallstellen
Allgemeines
Die jeweils Verpflichteten haben die Meldungen in dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten (digitalen) Format elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat nach Maßgabe der Verfügbarkeit elektronischer Register und der technischen Möglichkeiten direkt an das Register zu erfolgen.
Die digitalen Vorgaben gemäß dieser Anlage und die Schnittstellendefinitionen werden jedenfalls auf den Homepages der Umweltbundesamt GmbH und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.
Sofern der jeweils Meldepflichtige über eine GLN (global location number) verfügt, ist diese anstelle der Stammdaten jeder Meldung voranzustellen. Verfügen auch die Übernehmer über eine GLN so ist auch diese anstelle der Stammdaten der Übernehmer anzugeben.
Für alle Tabellen gilt: Die unterlegten Stellen sind je nach Bedarf zu wiederholen.
1. Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Aufstellung der Rücknahmestellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 | ||||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
2. Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Z 4 dieser Anlage gemeldet wird.
Eine Meldung hat für jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu erfolgen.
Herstellerübernahmemeldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 | ||||||
Hersteller/Importeur/System | ||||||
GLN | oder | Name | ||||
| Straße | Nr. | ||||
PLZ | Ort | Staat | ||||
Übergeber (Halter/Eigentümer) | ||||||
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| Name | ||||
| Straße | Nr. | ||||
PLZ | Ort | Staat | ||||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| |||||
Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | |||
Übergeber (Halter/Eigentümer) | ||||||
| Name | |||||
| Straße | Nr. | ||||
PLZ | Ort | Staat | ||||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| |||||
Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | |||
Übergeber (Halter/Eigentümer) | ||||||
| Name | |||||
| Straße | Nr. | ||||
PLZ | Ort | Staat | ||||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| |||||
Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | |||
3. Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Diese Pflicht kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.
Dieser Bericht hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer zu enthalten.
Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 | ||||
Hersteller/Importeur/System | ||||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge | Stück | |||
Fahrzeugidentifizierungsnummern | Nr. | |||
| Nr. | |||
| Nr. | |||
Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge | kg | |||
Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen | ||||
Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
|
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
|
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
4. Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1
Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Diese Meldung hat jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu umfassen und hat gegliedert nach Übergeber zu erfolgen.
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 (Verwerter, Shredder, Erstübernehmer) | |||||
Übergeber | |||||
GLN | oder | Name | |||
| Straße | Nr. | |||
PLZ | Ort | Staat | |||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | |||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| ||||
Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | ||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | |||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| ||||
Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | ||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | |||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| ||||
Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | ||
5. Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2
Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten und den Übernehmern, zu melden.
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 (Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile) | ||||
Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
|
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
|
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.
6. Meldung gemäß § 10 Abs. 3
Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß § 10 Abs. 3 zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1
- 1. die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und
- 2. die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug gegliedert nach den einzelnen Abfallarten aus dem Shredderprozess auf Basis einer einmal jährlich durchzuführenden statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,
zu ermitteln.
Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Shreddermeldung gemäß § 10 Abs. 3 | ||||
Shredder | ||||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Gesamtmasse übernommene Altfahrzeuge | kg | |||
Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile auf Basis der hochgerechneten Materialbilanz | ||||
Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
|
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
|
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
7. Meldung gemäß § 11 Abs. 1
Erstübernehmer haben gemäß § 11 Abs. 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln.
Diese Meldung hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer, zu enthalten.
Meldung gemäß § 11 Abs. 1 | ||||
Erstübernehmer | ||||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge | Stück | |||
Fahrzeugidentifizierungsnummern | Nr. | |||
| Nr. | |||
| Nr. | |||
Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge | kg | |||
Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen | ||||
Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
|
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
|
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
8. Meldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1
Inhaber von Anfallstellen haben gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.
Anfallstellenmeldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 | ||||
Anfallstelle | ||||
| Name | |||
Straße | Nr. | |||
PLZ | Ort | Staat | ||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| |||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| |||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| |||
Z 27 der Novelle BGBl. II Nr. 179/2010 lautet: "In der Anlage 4 wird das Wort „Altfahrzeugeverwerter“ durch die Wortfolge „Behandler von Altfahrzeugen“ ersetzt.". Richtig wäre: "In der Anlage 4 wird das Wort „Altfahrzeugverwerter“ jeweils durch die Wortfolge „Behandler von Altfahrzeugen“ ersetzt.".
Schlagworte
Sammelsystem, Schlüsselnummer, Fraktionsnummer
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20002302
Dokumentnummer
NOR40119084
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