Anlage 3
Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3
Ein Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name, Adresse und, sofern zugeteilt, die Identifizierungsnummer des ausstellenden Betriebs;
- 2. Name und Adresse der Genehmigungsbehörde des ausstellenden Betriebs;
- 3. sofern der Verwertungsnachweis von einem Hersteller, Importeur oder sonstigen Altfahrzeugeübernehmer für eine genehmigte Verwertungsanlage ausgestellt wird, zusätzlich den Namen und die Adresse dieses Betriebs;
- 4. Ausstellungsdatum;
- 5. Kennzeichen und Nationalität;
- 6. Fahrzeugklasse, -marke und -type (-modell);
- 7. Fahrzeugidentifizierungsnummer;
- 8. Name, Adresse und Nationalität des Halters oder Eigentümers des angelieferten Fahrzeuges;
- 9. Unterschriften des Übernehmers und des Halters oder Eigentümers.
Schlagworte
Fahrzeugmarke, Fahrzeugtype, Fahrzeugmodell
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20002302
Dokumentnummer
NOR40037134
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