Kapitel III
Forschung, Bildung und Information
Artikel 15
Forschung und Beobachtung
(1) Die Vertragsparteien fördern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der auf den verschiedenen nationalen und internationalen Ebenen schon vorhandenen Ergebnisse Forschungen und systematische Beobachtungen, die der Umsetzung dieses Protokolls dienen, insbesondere über Methoden und Kriterien zur Analyse und Bewertung der Umwelt- und Klimaauswirkungen sowie über spezifische Technologien zur Energieeinsparung und rationellen Energienutzung im Alpenraum.
(2) Sie berücksichtigen die Forschungsergebnisse bei der Bestimmung und Überprüfung der energiepolitischen Ziele und Maßnahmen sowie bei der Bildung und Beratung der Bevölkerung, der Wirtschaft und der Gebietskörperschaften auf örtlicher Ebene.
(3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die jeweiligen Ergebnisse nationaler Forschung und systematischer Beobachtung in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einfließen und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung öffentlich zugänglich gemacht werden.
Schlagworte
Umweltauswirkung
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002269
Dokumentnummer
NOR40036697
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