Artikel 11
BEFÖRDERUNGSTARIFE
(1) Die Anzeige der Tarife für gemäß diesem Abkommen durchgeführten internationalen Lufttransport an die Luftfahrtbehörden beider Seiten kann verlangt werden.
(2) Eine Intervention durch die Luftfahrtbehörden sollte insbesondere darauf beschränkt sein:
- (i) unangemessen diskriminierende Tarife oder Praktiken zu verhindern;
- (ii) Konsumenten vor Tarifen zu schützen, welche aufgrund entweder des Missbrauchs einer beherrschenden Position oder des abgestimmten Verhaltens zwischen Fluggesellschaften unangemessen hoch oder unangemessen restriktiv sind; und
- (iii) Fluggesellschaften vor aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subvention oder Unterstützung künstlich niedrig gehaltenen Tarifen zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022
Gesetzesnummer
20002268
Dokumentnummer
NOR40084974
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