Artikel 12
ÜBERWEISUNG VON REINERTRÄGEN
(1) Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht durch das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei erzielten Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung vorgenommen wird, frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von sechzigTagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens.
(2) Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022
Gesetzesnummer
20002268
Dokumentnummer
NOR40036674
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