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Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Bodenschutz“ (P6)
Kurztitel
Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Bodenschutz“ (P6)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 235/2002 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 130/2006
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
18.12.2002
Unterzeichnungsdatum
16.10.1998
Index
89/07 Umweltschutz
Langtitel
PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH BODENSCHUTZ PROTOKOLL „BODENSCHUTZ“
StF: BGBl. III Nr. 235/2002 idF BGBl. III Nr. 111/2005 (VFB) (NR: GP XXI RV 1096 AB 1233 S. 110 . BR: AB 6727 S. 690 .)
Sprachen
Deutsch, Französisch, Italienisch, Slowenisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 477/1995
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. August 2002 hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 mit 18. Dezember 2002 in Kraft.
Folgende weitere Staaten haben das Protokoll ratifiziert: Deutschland und Liechtenstein.
Europäische Gemeinschaft
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde hat die Europäische Gemeinschaft folgende Erklärungen abgegeben:
Zu Art. 12 Abs. 3:
Die Europäische Gemeinschaft weist darauf hin, dass Art. 12 Abs. 3 des Protokolls „Bodenschutz“ im Einklang mit dem bestehenden Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ausgelegt werden sollte. Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, dass Schlämme agronomisch nutzbringende Eigenschaften haben können und in der Landwirtschaft verwertet werden können, sofern sie ordnungsgemäß verwendet werden. Ihre Verwendung darf – wie im Erwägungsgrund 7 dieser Richtlinie dargelegt – die Qualität der Böden und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht beeinträchtigen und – wie im Erwägungsgrund 5 und in Art. 1 der Richtlinie ausgeführt – keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch (direkte und indirekte Folgen für die menschliche Gesundheit), Tier, Vegetation und Umwelt haben. Schlämme können verwendet werden, wenn dies für den Boden oder die Ernährung von Kulturen und Pflanzen von Nutzen wäre.
Zu Art. 17 Abs. 2:
Art. 17 Abs. 2 des Protokolls „Bodenschutz“ sollte im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahingehend verstanden werden, dass Abfallkonzepte zur Vorbehandlung, Behandlung und Ablagerung von Abfällen und Reststoffen zu erstellen und umzusetzen sind, um die Kontamination von Böden zu vermeiden und nicht nur die Umweltverträglichkeit, sondern auch die Verträglichkeit für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten.
Zu Art. 19 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2:
Hinsichtlich des Art. 19 Abs. 2 und des Art. 21 Abs. 2 des Protokolls „Bodenschutz“ sollte das gemeinsame Beobachtungssystem gegebenenfalls mit dem globalen Überwachungssystem für Erdbeobachtungssysteme (GEOSS) kompatibel sein und die von den Mitgliedstaaten gemäß dem Gemeinschaftsrecht über Beobachtung, Datenerfassung und Metadaten erstellten Datenbanken berücksichtigen.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Bundesrepublik Deutschland,
die Französische Republik,
die Italienische Republik,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Fürstentum Monaco,
die Republik Österreich,
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
die Republik Slowenien
sowie
die Europäische Gemeinschaft –
in Erfüllung ihres Auftrags auf Grund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) *), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen,
in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention,
mit dem Ziel der Verminderung der quantitativen und qualitativen Bodenbeeinträchtigungen, insbesondere durch Anwendung bodenschonender land- und forstwirtschaftlicher Produktionsverfahren, sparsamen Umgang mit Grund und Boden, Eindämmung von Erosion sowie durch Beschränkung der Versiegelung von Böden,
in Kenntnis der Tatsache, dass der Schutz der Alpenböden, ihre nachhaltige Bewirtschaftung und die Wiederherstellung ihrer natürlichen Funktionen an beeinträchtigten Standorten von allgemeinem Interesse sind,
in der Erkenntnis, dass die Alpen als einer der größten zusammenhängenden Naturräume Europas durch ökologische Vielfalt und hochempfindliche Ökosysteme geprägt sind, die in ihrer Funktionsfähigkeit erhalten werden müssen,
in der Überzeugung, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken,
in dem Bewusstsein, dass die Alpen einerseits wichtiger Lebens- und Wirtschaftsraum der ansässigen Bevölkerung und Erholungsraum für Menschen anderer Regionen sind, andererseits der Erhalt der Bodenfunktionen durch die unterschiedlichen Nutzungsansprüche, die in dem eng begrenzten Alpenraum aufeinandertreffen, gefährdet wird und deshalb wirtschaftliche Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden müssen,
in Kenntnis der Tatsache, dass der Boden innerhalb der Ökosysteme eine Sonderstellung einnimmt, seine Neubildung sowie eine Regeneration beeinträchtigter Böden nur sehr langsam verläuft, auf Grund der topographischen Gegebenheiten im Alpenraum verstärkt Bodenabträge zu erwarten sind, er einerseits eine Senke für Schadstoffe darstellt und andererseits kontaminierte Böden Quelle von Schadstoffeinträgen in angrenzende Ökosysteme und eine Gefahr für Menschen, Tiere und Pflanzen sein können,
in dem Bewusstsein, dass Beanspruchungen des Bodens insbesondere durch Siedlungsentwicklung, Industrie und Gewerbe, Infrastrukturen, Abbau von Bodenschätzen, Tourismus, Land- und Forstwirtschaft sowie Verkehr zu quantitativen oder qualitativen Bodenbeeinträchtigungen führen können und deshalb bereichsübergreifend für den Bodenschutz entsprechende Maßnahmen zur Vorsorge sowie zur Schadensbegrenzung und -beseitigung vorgeschlagen werden sollen,
in der Erwägung, dass der Bodenschutz vielfältige Auswirkungen auf andere Politikbereiche im Alpenraum hat und deshalb fach- und bereichsübergreifend zu koordinieren ist,
in der Überzeugung, dass bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und gemeinsame Maßnahmen der Alpenstaaten erforderlich machen, die von den Unterzeichnern nach Maßgabe der vorhandenen Mittel umgesetzt werden –
sind wie folgt übereingekommen:
____________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999
Anmerkung
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 1.8.2006 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk3
Lebensraum, Schadensbeseitigung
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002266
Dokumentnummer
NOR30002495
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