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Artikel 21 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Bodenschutz“ (P6)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 21

Einrichtung von Dauerbeobachtungsflächen und Koordinierung der Umweltbeobachtung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für den Alpenraum Dauerbeobachtungsflächen (Monitoring) einzurichten und in ein alpenweites Netz zur Bodenbeobachtung zu integrieren.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre nationale Bodenbeobachtung mit den Umweltbeobachtungseinrichtungen in den Bereichen Luft, Wasser, Flora und Fauna zu koordinieren.

(3) Im Rahmen dieser Untersuchungen werden die Vertragsparteien nach vergleichbaren Vorgaben Bodenprobenbanken aufbauen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002266

Dokumentnummer

NOR40036595

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