Artikel 20
Erstellung harmonisierter Datengrundlagen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Beobachtungs- und Informationssystems der Alpen vergleichbare Datengrundlagen (Bodenparameter, Probenahme, Analytik, Auswertung) und die Möglichkeit des Datenaustauschs zu schaffen.
(2) Die Vertragsparteien verständigen sich über vorrangig zu untersuchende bodengefährdende Stoffe und streben vergleichbare Bewertungsmaßstäbe an.
(3) Die Vertragsparteien streben an, den Zustand der Böden im Alpenraum unter Berücksichtigung der geologischen und hydrogeologischen Situation nach gleichen Bewertungsgrundlagen und harmonisierten Methoden repräsentativ zu erfassen.
Schlagworte
Beobachtungssystem
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002266
Dokumentnummer
NOR40036594
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