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Artikel 14 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Bodenschutz“ (P6)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 14

Auswirkungen touristischer Infrastrukturen

(1) Die Vertragsparteien wirken in der geeignetsten Weise darauf hin, dass

(2) Chemische und biologische Zusätze für die Pistenpräparierung werden nur dann zugelassen, wenn sie nachgewiesenermaßen umweltverträglich sind.

(3) Wenn bedeutende Schäden an Böden und Vegetation festgestellt werden, ergreifen die Vertragsparteien zum frühestmöglichen Zeitpunkt die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002266

Dokumentnummer

NOR40036588

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