Artikel 4
Berücksichtigung der Ziele in den anderen Politiken
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berücksichtigen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen anderer Politiken, Strategien und Konzepte auf den Verkehrsbereich vorausschauend und zurückblickend zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Gesetzesnummer
20002265
Dokumentnummer
NOR40036553
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