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Artikel 4 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Verkehr“ (P5)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 4

Berücksichtigung der Ziele in den anderen Politiken

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berücksichtigen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen anderer Politiken, Strategien und Konzepte auf den Verkehrsbereich vorausschauend und zurückblickend zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002265

Dokumentnummer

NOR40036553

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