Artikel 19
Bildung und Information der Öffentlichkeit
Die Vertragsparteien fördern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Maßnahmen und Durchführung dieses Protokolls.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Gesetzesnummer
20002265
Dokumentnummer
NOR40036568
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
