Kapitel III
Koordination, Forschung, Bildung und Information
Artikel 17
Koordination und Information
Die Vertragsparteien vereinbaren, nach Bedarf gemeinsame Treffen durchzuführen, um
- a) die Auswirkungen der nach diesem Protokoll ergriffenen Maßnahmen zu überprüfen;
- b) sich vor wichtigen verkehrspolitischen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die anderen Vertragsstaaten gegenseitig zu konsultieren;
- c) den Austausch von Informationen zur Umsetzung dieses Protokolls zu fördern und dabei vorrangig die vorhandenen Informationssysteme zu nutzen;
- d) sich vor wichtigen verkehrspolitischen Entscheidungen zu verständigen, um diese insbesondere in eine aufeinander abgestimmte, grenzüberschreitende Raumordnungspolitik einzubetten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Gesetzesnummer
20002265
Dokumentnummer
NOR40036566
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