Artikel 9
Walderschließung
Die Vertragsparteien stimmen überein, dass zum Schutz des Waldes vor Schäden sowie zur naturnahen Bewirtschaftung und Pflege Erschließungsmaßnahmen notwendig sind, die sorgfältig zu planen und auszuführen sind, wobei den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen ist.
Schlagworte
Naturschutz
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Gesetzesnummer
20002264
Dokumentnummer
NOR40036538
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