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Artikel 10 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Bergwald“ (P4)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 10

Naturwaldreservate

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Naturwaldreservate in ausreichender Größe und Anzahl auszuweisen und diese zur Sicherung der natürlichen Dynamik und der Forschung entsprechend zu behandeln, mit der Absicht, jede Nutzung grundsätzlich einzustellen oder dem Ziel des Reservats gemäß anzupassen. Bei der Auswahl dieser Flächen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass möglichst alle Bergwaldökosysteme repräsentiert sind. Die notwendige Schutzfunktion dieser Waldbestände ist jedenfalls sicherzustellen.

(2) Die Ausweisung von Naturwaldreservaten soll grundsätzlich im Sinne eines langfristig wirksamen Vertragsnaturschutzes erfolgen.

(3) Die Vertragsparteien sichern die notwendige Zusammenarbeit bei der Planung und Ausweisung grenzüberschreitender Naturwaldreservate.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002264

Dokumentnummer

NOR40036539

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