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Artikel 4 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Bergwald“ (P4)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 4

Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien vereinbaren,

  1. a) gemeinsame Bewertungen der forstpolitischen Entwicklung vorzunehmen sowie die gegenseitige Konsultation vor wichtigen Entscheidungen zur Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten,
  2. b) durch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden, insbesondere der regionalen Verwaltungen und lokalen Gebietskörperschaften, die Verwirklichung der in diesem Protokoll bestimmten Ziele und Maßnahmen sicherzustellen,
  3. c) durch die internationale Zusammenarbeit unter Forschungs- und Bildungsstätten, unter Forstwirtschafts- und Umweltorganisationen sowie zwischen den Medien sowohl den Kenntnis- und Erfahrungsaustausch als auch gemeinsame Initiativen zu fördern.

Schlagworte

Forschungsstätte, Forstwirtschaftsorganisation, Kenntnisaustausch

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002264

Dokumentnummer

NOR40036533

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