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Artikel 21 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ (P3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 21

Notifikationen

Der Verwahrer notifiziert jedem in der Präambel genannten Staat und der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf dieses Protokoll

  1. a) jede Unterzeichnung,
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde,
  3. c) jeden Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens,
  4. d) jede von einer Vertrags- oder Unterzeichnerpartei abgegebene Erklärung,
  5. e) jede von einer Vertragspartei notifizierte Kündigung, einschließlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Chambéry, am 20. Dezember 1994, in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik Österreich hinterlegt wird. Der Verwahrer übermittelt den Unterzeichnerparteien beglaubigte Abschriften.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002263

Dokumentnummer

NOR40036529

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