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Artikel 1 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ (P3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziele

Die Ziele der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sind:

  1. a) Anerkennung der besonderen Erfordernisse des Alpenraums im Rahmen nationaler und europäischer Politiken,
  2. b) Harmonisierung der Raumnutzung mit den ökologischen Zielen und Erfordernissen,
  3. c) sparsame und umweltverträgliche Nutzung der Ressourcen und des Raums,
  4. d) Anerkennung der besonderen Interessen der Bevölkerung im Alpenraum durch Anstrengungen zur dauerhaften Sicherstellung ihrer Entwicklungsgrundlagen,
  5. e) Förderung der Wirtschaftsentwicklung bei gleichzeitiger ausgewogener Bevölkerungsentwicklung innerhalb des Alpenraums,
  6. f) Wahrung der regionalen Identitäten und kulturellen Besonderheiten,
  7. g) Förderung der Chancengleichheit der ansässigen Bevölkerung im Bereich der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung unter Achtung der Kompetenzen der Gebietskörperschaften,
  8. h) Berücksichtigung von natürlichen Erschwernissen, Leistungen im allgemeinen Interesse, Einschränkungen der Ressourcennutzung und Preisen für die Nutzung der Ressourcen, die ihrem wirklichen Wert entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002263

Dokumentnummer

NOR40036509

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