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Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ (P3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

§ 0

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ (P3)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ (P3)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 232/2002

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.12.2002

Unterzeichnungsdatum

20.12.1994

Index

89/07 Umweltschutz

Langtitel

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH RAUMPLANUNG UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG PROTOKOLL „RAUMPLANUNG UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“

StF: BGBl. III Nr. 232/2002 idF BGBl. III Nr. 114/2005 (VFB) (NR: GP XXI RV 1093 AB 1230 S. 110 . BR: AB 6724 S. 690 .)

Sprachen

Deutsch, Französisch, Italienisch, Slowenisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 477/1995

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. August 2002 hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 20 Abs. 2 mit 18. Dezember 2002 in Kraft.

Folgende weitere Staaten haben das Protokoll ratifiziert: Deutschland und Liechtenstein.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Bundesrepublik Deutschland,

die Französische Republik,

die Italienische Republik,

das Fürstentum Liechtenstein,

das Fürstentum Monaco,

die Republik Österreich,

die Schweizerische Eidgenossenschaft,

die Republik Slowenien

sowie

die Europäische Gemeinschaft –

in Erfüllung ihres Auftrags auf Grund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) *), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen,

in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention,

in Anerkennung der Tatsache, dass der Alpenraum ein Gebiet von gesamteuropäischer Bedeutung ist und hinsichtlich Topographie, Klima, Gewässer, Vegetation, Tierwelt, Landschaft und Kultur ein unverwechselbares und vielfältiges Erbe bildet und dass dessen Hochgebirge, Tallandschaften und Voralpen ökologische Einheiten bilden, deren Erhaltung nicht nur das Anliegen der Alpenländer sein kann,

in dem Bewusstsein, dass die Alpen den Rahmen für das Leben und die Entwicklung der ansässigen Bevölkerung darstellen,

in der Überzeugung, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken,

in dem Bewusstsein, dass der Alpenraum darüber hinaus verschiedene weitere Funktionen von allgemeinem Interesse erfüllt, insbesondere als Fremdenverkehrs- und Erholungsraum sowie als Träger bedeutender Verkehrswege Europas,

in Anbetracht der Tatsache, dass die natürlichen räumlichen Schranken und die Empfindlichkeit der Ökosysteme durch die anwachsende ansässige und nichtansässige Bevölkerung sowie durch stark zunehmende Flächenansprüche der verschiedenen obenerwähnten Funktionen Verträglichkeitsprobleme aufwerfen, woraus sich eine Schädigung beziehungsweise Bedrohung des ökologischen Gleichgewichts des Alpenraums ergibt,

in Anerkennung der Tatsache, dass diese Ansprüche nicht gleichmäßig verteilt sind und in einzelnen Gebieten konzentriert auftreten, während andere Gebiete durch Unterentwicklung und Abwanderung bedroht sind,

in Anbetracht der Tatsache, dass es angesichts dieser Risiken notwendig geworden ist, die engen Zusammenhänge zwischen menschlichen Tätigkeiten, insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, und der Erhaltung der Ökosysteme, welche den Alpenraum für Änderungen der Voraussetzungen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten sehr empfindlich machen, besonders zu beachten und zweckmäßige diversifizierte Maßnahmen in Abstimmung mit der ansässigen Bevölkerung und ihren gewählten Vertretern sowie auch mit Unternehmen und Verbänden einzuleiten,

in Anbetracht der Tatsache, dass die bestehende Raumordnungspolitik, welche zur Verringerung von Ungleichheiten und zur Verstärkung der Solidarität beiträgt, mit einer besseren Berücksichtigung der Umweltbelange fortzusetzen beziehungsweise anzupassen ist, damit deren vorbeugende Rolle voll zum Tragen kommt,

in dem Bewusstsein, dass der Schutz der Umwelt, die gesellschaftliche und kulturelle Fortentwicklung sowie die Wirtschaftsentwicklung im Alpenraum gleichrangige Ziele sind, und dass deshalb zwischen ihnen ein langfristig tragfähiges Gleichgewicht gesucht werden muss,

in der Überzeugung, dass zahlreiche Probleme des Alpenraums am besten von den direkt betroffenen Gebietskörperschaften gelöst werden können,

in der Überzeugung, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften im Alpenraum im Interesse harmonischer Entwicklungen zu fördern ist,

in der Überzeugung, dass natürliche Produktionserschwernisse, insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, die wirtschaftlichen Grundlagen der ansässigen Bevölkerung in Frage stellen und eine Beeinträchtigung des Lebens- und Erholungsraums mit sich bringen können,

in der Überzeugung, dass die Bereitstellung des Alpenraums als Gebiet, das Funktionen von allgemeinem Interesse, insbesondere Schutz- und ökologische Ausgleichsfunktionen sowie als Freizeit- und Erholungsgebiet, erfüllt, angemessene Unterstützungsmaßnahmen rechtfertigen kann,

in der Überzeugung, dass bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und gemeinsame Maßnahmen der Alpenstaaten erforderlich machen –

sind wie folgt übereingekommen:

_____________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999

Schlagworte

e-rk3

Fremdenverkehrsraum, Lebensraum, Schutzfunktion, Freizeitgebiet

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002263

Dokumentnummer

NOR30002492

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