Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien vereinbaren,
- a) gemeinsame Bewertungen der agrarpolitischen Entwicklung vorzunehmen sowie die gegenseitige Konsultation vor wichtigen agrarpolitischen Entscheidungen zur Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten;
- b) durch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden, insbesondere der regionalen Verwaltungen und lokalen Gebietskörperschaften, die Verwirklichung der in diesem Protokoll bestimmten Ziele und Maßnahmen sicherzustellen;
- c) durch die internationale Zusammenarbeit unter Forschungs- und Bildungsstätten, unter Landwirtschafts- und Umweltorganisationen sowie zwischen den Medien sowohl den Kenntnis- und Erfahrungsaustausch als auch gemeinsame Initiativen zu fördern.
Schlagworte
Forschungsstätte, Landwirtschaftsorganisation, Kenntnisaustausch
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Gesetzesnummer
20002262
Dokumentnummer
NOR40036489
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