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Artikel 6 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Berglandwirtschaft“ (P2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 6

Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien vereinbaren,

  1. a) gemeinsame Bewertungen der agrarpolitischen Entwicklung vorzunehmen sowie die gegenseitige Konsultation vor wichtigen agrarpolitischen Entscheidungen zur Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten;
  2. b) durch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden, insbesondere der regionalen Verwaltungen und lokalen Gebietskörperschaften, die Verwirklichung der in diesem Protokoll bestimmten Ziele und Maßnahmen sicherzustellen;
  3. c) durch die internationale Zusammenarbeit unter Forschungs- und Bildungsstätten, unter Landwirtschafts- und Umweltorganisationen sowie zwischen den Medien sowohl den Kenntnis- und Erfahrungsaustausch als auch gemeinsame Initiativen zu fördern.

Schlagworte

Forschungsstätte, Landwirtschaftsorganisation, Kenntnisaustausch

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002262

Dokumentnummer

NOR40036489

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