Artikel 12
Produktionsbeschränkungen
Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei der Einführung von Produktionsbeschränkungen für die Landwirtschaft die besonderen Erfordernisse einer standortgemäßen und umweltverträglichen Bewirtschaftung der Berggebiete zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Gesetzesnummer
20002262
Dokumentnummer
NOR40036495
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