Artikel 11
Vermarktung
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich darum, günstige Vermarktungsbedingungen für die Produkte der Berglandwirtschaft zu schaffen, und zwar sowohl für ihren stärkeren Absatz vor Ort als auch für ihre erhöhte Wettbewerbsfähigkeit auf den nationalen und internationalen Märkten.
(2) Die Förderung erfolgt unter anderem durch Ursprungsmarken mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung und Qualitätsgarantie, die dem Schutz von Produzenten und Konsumenten gleichermaßen dienen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Gesetzesnummer
20002262
Dokumentnummer
NOR40036494
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