Artikel 16
Absetzen aus Luftfahrzeugen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, außerhalb von Flugplätzen das Absetzen aus Luftfahrzeugen für sportliche Zwecke so weitgehend wie möglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
20002261
Dokumentnummer
NOR40036458
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