Artikel 13
Verkehr und Beförderung von Touristen
(1) Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen, die auf eine Einschränkung des motorisierten Verkehrs in den touristischen Zentren abzielen.
(2) Sie unterstützen zudem private oder öffentliche Initiativen, welche die Erreichbarkeit touristischer Orte und Zentren mit öffentlichen Verkehrsmitteln verbessern und die Benutzung solcher Verkehrsmittel durch die Touristen fördern sollen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
20002261
Dokumentnummer
NOR40036455
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