Artikel 12
Aufstiegshilfen
(1) Die Vertragsparteien einigen sich darauf, im Rahmen der nationalen Genehmigungsverfahren für Aufstiegshilfen eine Politik zu verfolgen, die außer den Belangen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit auch den ökologischen und landschaftlichen Erfordernissen Rechnung trägt.
(2) Neue Betriebsbewilligungen und Konzessionen für Aufstiegshilfen haben den Abbau und die Entfernung nicht mehr gebrauchter Anlagen und die Renaturierung nicht mehr benutzter Flächen vorrangig mit heimischen Pflanzenarten vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
20002261
Dokumentnummer
NOR40036454
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