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Artikel 12 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Tourismus“ (P1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 12

Aufstiegshilfen

(1) Die Vertragsparteien einigen sich darauf, im Rahmen der nationalen Genehmigungsverfahren für Aufstiegshilfen eine Politik zu verfolgen, die außer den Belangen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit auch den ökologischen und landschaftlichen Erfordernissen Rechnung trägt.

(2) Neue Betriebsbewilligungen und Konzessionen für Aufstiegshilfen haben den Abbau und die Entfernung nicht mehr gebrauchter Anlagen und die Renaturierung nicht mehr benutzter Flächen vorrangig mit heimischen Pflanzenarten vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002261

Dokumentnummer

NOR40036454

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