Artikel 11
Jeder andere Staat, der Mitglied der Zentraleuropäischen Initiative ist, die eine bessere regionale Zusammenarbeit unter den in der Präambel zu diesem Abkommen genannten Regierungen zum Ziele hat, kann diesem Abkommen vorbehaltlich der Zustimmung aller Vertragsparteien beitreten, indem er den Depositar auf schriftlichem Wege von seiner Beitrittsabsicht informiert.
Der Beitritt wird gemäß den in Artikel 9 festgelegten Bestimmungen, welche auf die Vertragsparteien Anwendung finden, wirksam.
Der Depositar übermittelt eine beglaubigte Kopie des Beitrittsdokumentes an die Regierung eines jeden Unterzeichnerstaates sowie an die Regierungen jener Staaten, die diesem Abkommen später beigetreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
20002259
Dokumentnummer
NOR40036385
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