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Artikel 3 Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2000

Artikel 3

Transitverkehr

(1) Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bedarf ebenfalls einer Konzession (Genehmigung).

(2) Um zu vermeiden, dass die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke und der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Kraftfahrlinie den anderen beteiligten zuständigen Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus den Begleitschreiben der zuständigen Behörden des Drittstaates hervorgeht, dass alle von dem beabsichtigten Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben. So dies nicht der Fall ist, ist ein diesbezüglicher Konsens herzustellen.

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