Ausgabe der Kennzeichnung
§ 2.
Die Ausgabe der Kennzeichnung ist ausschließlich durch die in erster Instanz für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 3 IG-L zuständige Behörde vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20002245
Dokumentnummer
NOR40153425
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