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§ 2 IG-L-Kennzeichnungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2013

Ausgabe der Kennzeichnung

§ 2.

Die Ausgabe der Kennzeichnung ist ausschließlich durch die in erster Instanz für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 3 IG-L zuständige Behörde vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20002245

Dokumentnummer

NOR40153425

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