ARTIKEL 12
Artikel 12
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Dieses Abkommen tritt am 1. Tag des 2. Monats, der dem Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch den Vertragsstaat beim Generaldirektor folgt, in Kraft. Es besteht Einvernehmen darüber, dass nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch den Vertragsstaat dieser nach seinem eigenen Recht in der Lage ist, die Bestimmungen dieses Abkommens umzusetzen.
2. Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, als der Vertragsstaat auch Vertragsstaat des Übereinkommens ist.
3. Die OPCW und der Vertragsstaat können soweit erforderlich Zusatzvereinbarungen treffen.
4. Verhandlungen über die Änderung dieses Abkommens werden auf Ersuchen der OPCW oder des Vertragsstaates eingeleitet. Jede solche Änderung erfolgt im beiderseitigen Einvernehmen und im Rahmen eines von der OPCW und dem Vertragsstaat abgeschlossenen Abkommens.
Geschehen zu Wien in zwei Urschriften am 10. Juli 2001, in englischer Sprache.
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