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Artikel 40 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Artikel 40

Unabhängigkeit der Richter

(1) Die Richter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig.

(2) Die Richter dürfen keine Tätigkeit ausüben, die sich auf ihre richterlichen Aufgaben auswirken oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte.

(3) Die Richter, die ihr Amt hauptamtlich am Sitz des Gerichtshofs auszuüben haben, dürfen sich keiner anderen Beschäftigung beruflicher Art widmen.

(4) Alle Fragen betreffend die Anwendung der Absätze 2 und 3 werden von den Richtern mit absoluter Mehrheit entschieden. Betrifft eine solche Frage einen einzelnen Richter, so nimmt dieser an der Entscheidung nicht teil.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002156

Dokumentnummer

NOR40034760

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