Artikel 118
Jährliche Rechnungsprüfung
Die Unterlagen, Bücher und Konten des Gerichtshofs, einschließlich seiner Jahresabschlüsse, werden alljährlich von einem unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20002156
Dokumentnummer
NOR40034838
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