Artikel 106
Aufsicht über die Strafvollstreckung und Haftbedingungen
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterliegt der Aufsicht des Gerichtshofs; sie steht im Einklang mit den allgemein anerkannten Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen.
(2) Die Haftbedingungen werden durch das Recht des Vollstreckungsstaats geregelt; sie stehen im Einklang mit den allgemein anerkannten Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen; sie dürfen keinesfalls günstiger oder ungünstiger sein als diejenigen für Strafgefangene, die im Vollstreckungsstaat wegen ähnlicher Straftaten verurteilt wurden.
(3) Der Verkehr zwischen einem Verurteilten und dem Gerichtshof ist ungehindert und vertraulich.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20002156
Dokumentnummer
NOR40034826
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