Artikel 105
Vollstreckung der Strafe
(1) Vorbehaltlich der von einem Staat in Übereinstimmung mit Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b erklärten Bedingungen ist die verhängte Freiheitsstrafe für die Vertragsstaaten bindend und darf von ihnen nicht geändert werden.
(2) Der Gerichtshof allein hat das Recht, über einen Berufungs- und Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden. Der Vollstreckungsstaat hindert einen Verurteilten nicht daran, einen solchen Antrag zu stellen.
Schlagworte
Berufungsantrag
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20002156
Dokumentnummer
NOR40034825
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