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Artikel 104 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Artikel 104

Wechsel der Bestimmung des Vollstreckungsstaats

(1) Der Gerichtshof kann jederzeit beschließen, einen Verurteilten in eine Vollzugsanstalt eines anderen Staates zu verlegen.

(2) Ein Verurteilter kann jederzeit beim Gerichtshof eine Verlegung aus dem Vollstreckungsstaat beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002156

Dokumentnummer

NOR40034824

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