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§ 8 BLRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2010

Strafbestimmungen

§ 8.

(1) Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

  1. 1. gegen die Bestimmungen des § 2 verstößt;
  2. 2. biogene oder nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des § 3 im Freien verbrennt oder einen gemäß § 3 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht befolgt;
  3. 3. die Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Ausübung der im § 5 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert;
  4. 4. einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 und 5 zuwiderhandelt.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002155

Dokumentnummer

NOR40120365

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