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§ 2 BLRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2010

Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft

§ 2.

(1) Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird.

(2) Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Rauch und üble Gerüche sind‑ soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist ‑ zu vermeiden. Bloß geringfügige Geruchs- und Rauchentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen in Abs. 1 und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen.

Schlagworte

Geruchsentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002155

Dokumentnummer

NOR40120361

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