Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 7.
(1) Die in anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Reinhaltung der Luft und feuerpolizeiliche Bestimmungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt; insbesondere bleiben Verordnungen des Landeshauptmannes, die auf Grund des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, erlassen wurden, für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010 weiterhin in Geltung.
(2) Bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze sowie bei einsatzähnlichen Übungen des Bundesheeres sind Luftverunreinigungen tunlichst zu vermeiden. Im Übrigen unterliegen solche Einsätze und deren unmittelbare Vorbereitung sowie solche einsatzähnlichen Übungen nicht diesem Bundesgesetz.
(3) Die §§ 40 bis 45 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Ausnahmen, welche gemäß § 3 Abs. 4 und 5 gewährt wurden, gelten nicht:
- 1. in einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des § 1 des Ozongesetzes, BGBl. I Nr. 34/2003, in der jeweils geltenden Fassung, im Fall der Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle. Der Zeitraum der Überschreitung wird durch die Verlautbarung durch den Landeshauptmann nach § 8 des Ozongesetzes und die Verlautbarung der Entwarnung nach § 10 des Ozongesetzes bestimmt.
- 2. in einem Gebiet, in dem Alarmwerte gemäß Anlage 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft überschritten sind.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 146/2001, BGBl. Nr. 440/1975, Ozon-Informationsschwelle
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20002155
Dokumentnummer
NOR40120364
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